Statuten des Vereins AHA! Arche Hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte

Art. 1: Name und Rechtsform

Der Verein AHA! Arche Hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte ist ein Verein i.S. v. Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

Art. 2: Zweck

Zweck des Vereins ist die Führung der AHA! Arche Hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte. Die AHA! bietet Jugendlichen mit einer Lernbehinderung und anderen Beeinträchtigungen ein Ausbildungsangebot, das berufliche Erstausbildungen auf verschiedenen Niveaustufen umfasst. Die AHA! führt eigene Betriebe in den Geschäftsfeldern Gastronomie, Reinigung und Wäscherei und ermöglicht den Lernenden dadurch die Eingliederung in die Arbeitswelt.

Art. 3: Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Mitglieder werden alle Personen, die den Jahresbeitrag bezahlen und damit ihren Beitritt erklären.
  3. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages
    3. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich vor dem 31. Dezember bekannt zu geben.
    4. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein und die von ihm verfolgten Ziele oder durch Schenkungen besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von den Jahresbeiträgen befreit.

Art. 4: Mittel

Der Verein verfügt über die folgenden finanziellen Mittel:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Beiträge von Behörden
  3. Kapitalerträge
  4. Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern, Geschenke und Legate
  5. Erträge aus Dienstleistungen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 5: Organisation

Die Organe des Vereins sind:

Art. 6 Mitgliederversammlung

  1. 1.     Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie findet ordentlicherweise jährlich einmal statt.
  2. 2.     Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten mindestens 10 Tage im Voraus einberufen.
  3. 3.     Die Einladung mit Angabe der Traktanden erfolgt durch einen Brief oder email an alle Mitglieder. Zusätzliche Traktanden/Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  4. 4.     Die Mitgliederversammlung ist über traktandierte Geschäfte nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde. Vereinsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitarbeitende des Vereins AHA! Arche Hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte haben an der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
  5. 5.     Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder schriftliche Stimmabgabe verlangen.
  6. 6.     Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

Entsprechende Anträge sind der Präsidentin/dem Präsidenten bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

  1. 7.     Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
  2. 8.     Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Geschäfte durchgeführt.

Es ist Protokoll zu führen.

Art. 7: Vorstand

  1. Er besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, wobei die Elternschaft mit einem Mitglied vertreten ist, und aus der/dem jeweiligen Geschäftsleiter/in der AHA! Arche Hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte.
  2. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  3. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
  4. Er versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/ des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal pro Jahr. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid. Der/die Geschäftsleiter/in der AHA! Arche Hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte hat nur beratende Stimme.
  5. Neben den üblichen Aufgaben i.S.v. Art. 69 ZGB verwaltet er die Ausbildungsstätte, wählt die Geschäftsleitung und regelt die Anstellungsverhältnisse der Mitarbeitenden. Er behandelt mit der Geschäftsleitung alle die Ausbildungsstätte betreffenden Angelegenheiten. Er ist Aufsichtsorgan über die Ausbildungsstätte.
  6. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen einzeln der/die Präsident/-in, der/die Kassier/-in und der/die Aktuar/-in. Oder die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Vorstandsmitglieder sowie die Geschäftsleitung als Kollektivunterschrift zu zweien.
  7. An den Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.

Art. 8: Rechnungsrevision

Die Mitgliederversammlung wählt alle 3 Jahre zwei Rechnungsrevisoren, die wieder wählbar sind. Sie haben die Rechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag zu stellen. Mit der Rechnungsrevision kann auch ein Treuhandinstitut beauftragt werden.

Art. 9: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder 1/10 der Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer Organisation mit ähnlichem Zweck zu.

Diese Statuten sind durch die Mitgliederversammlung am 1. Oktober 2015 in Basel angenommen worden und treten unmittelbar in Kraft. Sie ersetzen alle frühere Fassungen.